Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 11 Approximation of law
Da das einheitliche Regelwerk nicht mit einem umfassenden Rahmen für IKT oder operationelle Risiken einhergeht, ist eine weitere Harmonisierung der wichtigsten Anforderungen an die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; für alle Finanzunternehmen erforderlich. Die Entwicklung der IKT-Kapazitäten und der allgemeinen Resilienz durch Finanzunternehmen auf der Grundlage dieser Kernanforderungen, um operativen Ausfällen standzuhalten, würde dabei helfen, die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Union zu erhalten, und auf diese Weise dazu beitragen, ein hohes Schutzniveau für Anleger und Verbraucher in der Union sicherzustellen. Da diese Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen soll, sollte sie sich auf die Bestimmungen von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) stützen.