Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 15 Inconsistencies in NIS addressed by NIS2
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). stellte den ersten horizontalen Rahmen für die Cybersicherheit auf Unionsebene dar, der auch für drei Arten von Finanzunternehmen, namentlich für Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien gilt. Da in der Richtlinie (EU) 2016/1148 jedoch ein Mechanismus zur Identifizierung der Betreiber wesentlicher Dienste auf nationaler Ebene vorgesehen ist, wurden nur bestimmte Kreditinstitute, Handelsplätze und zentrale Gegenparteien, die von den Mitgliedstaaten ermittelt wurden, in der Praxis in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen und daher verpflichtet, die darin festgelegten Anforderungen an die IKT-Sicherheit und die Meldung von Vorfällen zu erfüllen. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (siehe Seite 80 dieses Amtsblatts). legt ein einheitliches Kriterium dafür fest, welche Unternehmen in ihren Anwendungsbereich fallen (Schwellenwert für die Größe), wobei auch die drei Arten von Finanzunternehmen in ihrem Anwendungsbereich verbleiben.