Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 21 Baseline requirements with proportional application and supervision
Um die vollständige Kontrolle über das IKT-Risikojeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, der bei Eintritt durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen kann. zu behalten, müssen Finanzunternehmen über umfassende Kapazitäten verfügen, die ein leistungsfähiges und wirksames IKT-Risikomanagement sowie spezifische Mechanismen und Strategien für die Handhabung aller IKT-bezogener Vorfälle und für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle ermöglichen. Ebenso sollten Finanzunternehmen über Leit- und Richtlinien für die Erprobung von IKT-Systemen, -Kontrollen und -Prozessen sowie für das Management des IKT-Drittparteienrisikosein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; verfügen. Die Mindestanforderungen an die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; für Finanzunternehmen sollten angehoben werden, wobei auch eine verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Finanzunternehmen möglich sein sollte, insbesondere bei Kleinstunternehmenein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um einen Handelsplatz, eine zentrale Gegenpartei, ein Transaktionsregister oder einen Zentralverwahrer handelt, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet; sowie Finanzunternehmen, die einem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen unterliegen. Um eine effiziente Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, die verhältnismäßig ist und der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden zu verringern, sollten die einschlägigen nationalen Aufsichtsmechanismen für derartige Finanzunternehmen deren Größe und Gesamtrisikoprofil sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte berücksichtigen, auch wenn die in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). festgelegten einschlägigen Schwellenwerte überschritten werden. Insbesondere sollten sich die Aufsichtstätigkeiten vorrangig auf die Notwendigkeit konzentrieren, ernsthaften Risiken im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagement eines bestimmten Unternehmens entgegenzuwirken.