Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 34 Voluntary information-sharing arrangements for financial entities
Finanzunternehmen sollten ermutigt werden, Informationen und Erkenntnisse zu Cyberbedrohungen untereinander auszutauschen und ihre individuellen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf strategischer, taktischer und operativer Ebene gemeinsam zu nutzen, damit sich ihre Fähigkeit verbessert, Cyberbedrohungen angemessen zu bewerten, zu überwachen, abzuwehren und auf sie zu reagieren, indem sie an Vereinbarungen über den Austausch von Informationen teilnehmen. Daher muss auf Unionsebene die Einrichtung von Regelungen für freiwillige Vereinbarungen über den Informationsaustausch ermöglicht werden, die — bei der Umsetzung in vertrauenswürdigen Umgebungen — der Finanzwelt dabei helfen würden, Cyberbedrohungen vorzubeugen und gemeinsam auf diese zu reagieren, indem die Ausbreitung von IKT-Risiken rasch eingedämmt und potenzielle Ansteckungseffekte über alle Finanzkanäle hinweg verhindert werden. Diese Regelungen sollten mit dem anwendbaren Wettbewerbsrecht der Union, das in der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2011 mit dem Titel „Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ sowie den Datenschutzvorschriften der Union und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). im Einklang stehen. Sie sollten auf der Grundlage einer oder mehrerer der in Artikel 6 jener Verordnung festgelegten Rechtsgrundlagen tätig werden, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung erforderlich ist, sowie im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bzw. e jener Verordnung erforderlich ist.