Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 39 Exemptions for specific financial entities
Einige Finanzunternehmen kommen in den Genuss von Ausnahmen oder unterliegen gemäß dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht einem sehr lockeren Regelungsrahmen. Zu diesen Finanzunternehmen zählen Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU; im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(16)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)., Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt nicht mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben. Angesichts dieser Ausnahmen wäre es nicht verhältnismäßig, diese Finanzunternehmen in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Verordnung den strukturellen Besonderheiten des Versicherungsvermittlermarkts Rechnung getragen, sodass Versicherungsvermittlereinen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(^34^);Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)., Rückversicherungsvermittlereinen Rückversicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/97; und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeiteinen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97;, die als Kleinstunternehmenein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um einen Handelsplatz, eine zentrale Gegenpartei, ein Transaktionsregister oder einen Zentralverwahrer handelt, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet; oder als kleine oder mittlere Unternehmen gelten, nicht unter diese Verordnung fallen sollten.