Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 41 Exclusion of natural and legal persons according to MiFID 2
Um diese Verordnung an den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(18)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). anzugleichen, ist es auch angezeigt, diejenigen in Artikel 2 und 3 jener Richtlinie genannten natürlichen und juristischen Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, ohne eine Zulassung gemäß der genannten Richtlinie erhalten zu müssen, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszunehmen. Nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/65/EU sind jedoch auch Unternehmen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Finanzunternehmen gelten, wie Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen. Die Ausnahme der in den Artikeln 2 und 3 jener Richtlinie genannten Personen und Unternehmen vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte nicht für diese Zentralverwahrerein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmenein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; gelten.