Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
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Recital 46 Management body's responsibility for ICT-related investments
Darüber hinaus geht der Grundsatz der uneingeschränkten und letztlichen Verantwortung des Leitungsorgansein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). für das Management der IKT-Risiken des Finanzunternehmens mit der Notwendigkeit einher, einen bestimmten Umfang von IKT-Investitionen und ein Gesamtbudget sicherzustellen, die das Finanzunternehmen in die Lage versetzen, ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen.