Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 51 Streamlined ICT-related incident reporting
Die Urheber von Cyberangriffen neigen dazu, finanzielle Gewinne direkt an der Quelle zu erzielen, sodass Finanzunternehmen weitreichenden Folgen ausgesetzt sind. Um zu verhindern, dass IKT-Systeme ihre Integrität einbüßen oder nicht verfügbar werden, und somit zu vermeiden, dass vertrauliche Daten eingesehen oder physische IKT-Infrastrukturen beschädigt werden, sollte die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle durch Finanzunternehmen erheblich verbessert und gestrafft werden. Die Meldung IKT-bezogener Vorfälle sollte für alle Finanzunternehmen harmonisiert werden, indem sie verpflichtet werden, ihren jeweils zuständigen Behörden direkt Bericht zu erstatten. Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht von mehr als einer zuständigen nationalen Behörde, so sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als Adressat einer solchen Meldung benennen. Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(19)Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). als bedeutend eingestuft werden, sollten die Meldungen den zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die sie anschließend an die Europäische Zentralbank (EZB) weiterleiten sollten.