Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

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Recital 63 Wide range of ICT third-party service providers


Um der Komplexität der verschiedenen IKT-Risikoquellen und dabei zugleich der Vielzahl und Vielfalt der Anbieter technologischer Lösungen, die eine reibungslose Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglichen, gerecht zu werden, sollte diese Verordnung für ein breites Spektrum von IKT-Drittdienstleistern gelten, darunter Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Software, Datenanalysediensten und Anbieter von Rechenzentrumsdienstleistungen. Da Finanzunternehmen alle Arten von Risiken — auch im Zusammenhang mit innerhalb einer Finanzgruppe beschafften IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; — wirksam und kohärent ermitteln und managen sollten, sollte zudem klar herausgestellt werden, dass Unternehmen, die Teil einer Finanzgruppe sind und IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; vorwiegend für ihr Mutterunternehmenein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; oder für Tochterunternehmenein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; oder Zweigniederlassungen ihres Mutterunternehmensein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; erbringen, sowie Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für andere Finanzunternehmen erbringen, ebenfalls als IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; im Sinne dieser Verordnung gelten sollten. Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit des sich entwickelnden Marktes für Zahlungsdienste von komplexen technischen Lösungen sowie angesichts neu entstehender Arten von Zahlungsdiensten und zahlungsbezogenen Lösungen sollten diejenigen Teilnehmer des Ökosystems für Zahlungsdienste, die Zahlungsabwicklungstätigkeiten durchführen oder Zahlungsinfrastrukturen betreiben, ebenfalls als IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; im Sinne dieser Verordnung gelten, mit Ausnahme von Zentralbanken, die Zahlungs- oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, und von staatlichen Behörden, die IKT-bezogene Dienste im Zusammenhang mit Funktionen des Staates bereitstellen.

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