Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

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Recital 65 Register of information with contractual arrangements


Die Durchführung einer solchen Überwachung sollte nach einem strategischen Ansatz für das IKT-Drittparteienrisikoein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; erfolgen, der durch die Annahme einer eigenen Strategie für das von IKT-Drittdienstleistern ausgehende Risiko durch das Leitungsorganein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(^31^), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). des Finanzunternehmens formalisiert wird, und zwar auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überprüfung aller Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern. Um die Aufsichtsbehörden für Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern zu sensibilisieren und die Arbeiten im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung geschaffenen Überwachungsrahmen weiter zu unterstützen, sollten sämtliche Finanzunternehmen verpflichtet werden, ein Informationsregister mit allen vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Nutzung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, zu führen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, das vollständige Register oder bestimmte Abschnitte des Registers anzufordern und somit wesentliche Informationen zu erhalten, die ein umfassenderes Verständnis der IKT-bezogenen Abhängigkeiten von Finanzunternehmen ermöglichen.

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