Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 80 Importance of collaboration and cooperation
Der Überwachungsrahmen hängt weitgehend vom Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und dem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; ab, der Dienste für Finanzunternehmen bereitstellt, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken. Eine erfolgreiche Überwachung setzt unter anderem voraus, dass die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; in der Lage ist, Überwachungsmissionen und Inspektionen effektiv durchzuführen, um die von kritischen IKT-Drittdienstleistern angewandten Regeln, Kontrollen und Verfahren sowie die potenziellen kumulativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Finanzstabilität und die Integrität des Finanzsystems zu bewerten. Gleichzeitig ist es entscheidend, dass kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde befolgen und deren Bedenken ausräumen. Da ein kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde;, der Dienste bereitstellt, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken, durch seine mangelnde Zusammenarbeit — beispielsweise indem er den Zugang zu seinen Räumlichkeiten oder die Übermittlung von Informationen verweigert — der federführenden Überwachungsbehörde letztlich ihre wichtigsten Instrumente zur Bewertung des IKT-Drittparteienrisikosein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden; nehmen würde und die Finanzstabilität und die Integrität des Finanzsystems dadurch beeinträchtigt werden könnten, ist auch eine angemessene Sanktionsregelung vorzusehen.