Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79
Current language: DE
Recital 81 Enforceability of penalties for ICT third-party service providers
Vor diesem Hintergrund sollte die Anforderung, dass eine federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; Zwangsgelder verhängen können muss, um kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Transparenz- und Zugangsverpflichtungen zu zwingen, nicht durch Schwierigkeiten gefährdet werden, die bei der Durchsetzung dieser Zwangsgelder in Bezug auf kritische IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittlandeinen IKT-Drittdienstleister, bei dem es sich um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person handelt, die mit einem Finanzunternehmen eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen geschlossen hat; auftreten können. Um solche Sanktionen durchsetzen zu können und eine rasche Aufnahme von Verfahren zur Wahrung der Verteidigungsrechte kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; im Zusammenhang mit dem Einstufungsmechanismus und der Herausgabe von Empfehlungen zu ermöglichen, sollten diese kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die Dienste für Finanzunternehmen bereitstellen, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen auswirken, dazu verpflichtet werden, eine angemessene geschäftliche Präsenz in der Union aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Art der Überwachung und fehlender vergleichbarer Regelungen in anderen Rechtsordnungen gibt es keine geeigneten alternativen Mechanismen, die diesem Ziel genügen, indem bei der Überwachung der Auswirkungen digitaler operationeller Risiken, die von systemrelevanten, als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleistern mit Sitz in einem Drittland ausgehen, effektiv mit den Finanzaufsichtsbehörden in Drittländern zusammengearbeitet wird. Um weiterhin kontinuierlich IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für Finanzunternehmen in der Union bereitstellen zu können, sollte ein IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittlandeinen IKT-Drittdienstleister, bei dem es sich um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person handelt, die mit einem Finanzunternehmen eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen geschlossen hat;, der als kritisch im Sinne dieser Verordnung eingestuft worden ist, daher innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Einstufung alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um seine Eingliederung in die Union mittels Gründung eines Tochterunternehmensein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU; im Sinne des Besitzstands der Union, namentlich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(21)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)., sicherzustellen.