Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 83 Oversight powers in third countries


Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; sollten in der Lage sein, IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; von jedem beliebigen Ort der Welt aus zu erbringen, nicht unbedingt oder ausschließlich von einem in der Union gelegenen Ort aus. Die Überwachungstätigkeiten sollten zunächst an einem Ort in der Union und im Wege der Interaktion mit in der Union gelegenen Unternehmen, einschließlich der von kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne dieser Verordnung gegründeten Tochterunternehmenein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;, durchgeführt werden. Diese Maßnahmen innerhalb der Union reichen jedoch möglicherweise nicht aus, um der federführenden Überwachungsbehörde die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu ermöglichen. Die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; sollte daher ihre einschlägigen Überwachungsbefugnisse auch in Drittländern ausüben können. Durch die Ausübung dieser Befugnisse in Drittländern sollte es der federführenden Überwachungsbehörde möglich sein, die Einrichtungen zu prüfen, von denen aus die IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; oder die technischen Unterstützungsdienste tatsächlich von dem kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; bereitgestellt oder betrieben werden, und ein umfassendes und operatives Verständnis des IKT-Risikomanagements des kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu erhalten. Die Möglichkeit, dass die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; als Agentur der Union Befugnisse außerhalb des Gebiets der Union ausübt, sollte durch Festschreibung der einschlägigen Voraussetzungen, insbesondere der Zustimmung des betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, klar geregelt werden. Ebenso sollten die einschlägigen Behörden des Drittlandes darüber unterrichtet sein, welche Tätigkeiten die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands ausübt, und keine Einwände dagegen erhoben haben. Um jedoch eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, müssen diese Befugnisse unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union bzw. der Mitgliedstaaten beim Abschluss von Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden des betreffenden Drittlands darin vollständig verankert werden. Diese Verordnung sollte es den ESA daher ermöglichen, mit den einschlägigen Behörden von Drittländern Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zu schließen, die keine anderweitigen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten begründen sollten.

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