Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 89 Rights of critical ICT third-party service providers


Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die mit der Einstufung als kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; verbunden sind, sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass die Rechte kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; während der Umsetzung des Überwachungsrahmens gewahrt werden. Bevor sie als kritisch eingestuft werden, sollten diese Dienstleister beispielsweise berechtigt sein, der federführenden Überwachungsbehörde eine mit Gründen versehene Erklärung vorzulegen, die alle für die Beurteilung ihrer Einstufung relevanten Informationen enthält. Da die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; befugt sein sollte, Empfehlungen zu IKT-Risiken und diesbezüglich geeigneten Abhilfemaßnahmen herauszugeben, was auch die Befugnis einschließt, bestimmte vertragliche Vereinbarungen, die letztlich die Stabilität des Finanzunternehmens oder des Finanzsystems beeinträchtigen, abzulehnen, sollte kritischen IKT-Drittdienstleistern ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der Fertigstellung dieser Empfehlungen darzulegen, wie sich die darin aufgezeigten Lösungen voraussichtlich auf Kunden auswirken werden, bei denen es sich um nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, sowie Lösungen zur Risikominderung aufzuzeigen. Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die den Empfehlungen nicht zustimmen, sollten eine begründete Erklärung über ihre Absicht, die Empfehlung nicht zu billigen, abgeben. Wird eine solche begründete Erklärung nicht abgegeben oder als unzureichend erachtet, sollte die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; eine Mitteilung veröffentlichen, in der die strittige Angelegenheit kurz dargelegt wird.

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