Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 90 Competent authorities and recommendations from the Lead Overseer


Die zuständigen Behörden sollten die Aufgabe, die inhaltliche Einhaltung der von der federführenden Überwachungsbehörde herausgegebenen Empfehlungen zu überprüfen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung von Finanzunternehmen gebührend wahrnehmen. Die zuständigen Behörden sollten Finanzunternehmen dazu verpflichten können, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den in den Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten Risiken zu begegnen, und sollten zu gegebener Zeit entsprechende Mitteilungen herausgeben. Richtet die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 beaufsichtigt werden, so sollten die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis und vor dem Erlass zusätzlicher Maßnahmen die gemäß der genannten Richtlinie zuständigen Behörden konsultieren können, um einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu erleichtern.

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