Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 91 Operational principles for oversight


Die Ausübung der Überwachung sollte sich an drei Handlungsgrundsätzen orientieren, um Folgendes sicherzustellen: a) eine enge Koordinierung zwischen den ESA bei ihren Aufgaben als federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; mithilfe eines gemeinsamen Überwachungsnetzes (JON — Joint Oversight Network), b) die Kohärenz mit dem durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Rahmen (über eine freiwillige Konsultation der Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, um Doppelarbeit bei an kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gerichteten Maßnahmen zu vermeiden) und c) eine Sorgfaltspflicht, wonach das potenzielle Risiko einer Störung der von kritischen IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste für Kunden, bei denen es sich um nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, zu minimieren ist.

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