Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 93 Competent authorities' coordination with the Lead Overseer


Um Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden davon absehen, im Alleingang Maßnahmen zur Überwachung des von kritischen IKT-Drittdienstleistern ausgehenden Risikos zu ergreifen, und sollten sich diesbezüglich auf die einschlägige Bewertung der federführenden Überwachungsbehörde stützen. Sämtliche Maßnahmen sollten in jedem Fall zuvor mit der federführenden Überwachungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb des Überwachungsrahmens koordiniert und vereinbart werden.

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