Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 1–79

Current language: DE

Recital 95 National supervisory capabilities and knowledge


Um die speziellen Qualifikationen, die technischen Kompetenzen und das Fachwissen des auf operationelle und IKT-Risiken spezialisierten Personals innerhalb der zuständigen Behörden, der drei ESA und — auf freiwilliger Basis — der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden zu nutzen, sollte die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; auf nationale Aufsichtsfähigkeiten und das entsprechende Fachwissen zurückgreifen und für jeden einzelnen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; spezielle Untersuchungsteams einrichten und multidisziplinäre Teams zusammenlegen, um sowohl die Vorbereitung als auch die tatsächliche Wahrnehmung von Überwachungstätigkeiten zu unterstützen, einschließlich allgemeiner Untersuchungen und Inspektionen kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; sowie jeglicher erforderlichen Folgemaßnahmen.

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