Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

NIS 2 directive

RICHTLINIE (EU) 2022/2555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1)ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 22.,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2)ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 170.,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 The NIS 1 directive

Ziel der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). war der unionsweite Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten, die Eindämmung von Bedrohungen für Netz- und Informationssysteme, die zur Erbringung wesentlicher Dienste in Schlüsselsektoren verwendet werden, und die Sicherstellung der Kontinuität solcher Dienste bei Vorfällen, um so zur Sicherheit der Union und zum reibungslosen Funktionieren ihrer Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen.

Erwägungsgrund 2 NIS 1 directive successful but had shortcomings

Seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/1148 sind erhebliche Fortschritte bei der Stärkung der Cyberresilienz der Union erzielt worden. Die Überprüfung jener Richtlinie hat gezeigt, dass sie als Katalysator für das institutionelle und regulatorische Cybersicherheitskonzept in der Union gedient und ein erhebliches Umdenken bewirkt hat. Durch die Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; nationaler Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemendie Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können;, die Schaffung nationaler Kapazitäten und die Umsetzung von Regulierungsmaßnahmen für Infrastrukturen und Akteure, die von den einzelnen Mitgliedstaaten als wesentlich eingestuft wurden, wurde mit jener Richtlinie die Vervollständigung der nationalen Rechtsrahmen über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemendie Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können; sichergestellt. Darüber hinaus hat die Richtlinie (EU) 2016/1148 durch die Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; der Kooperationsgruppe und des Netzwerks nationaler Computer-Notfallteams zur Zusammenarbeit auf Unionsebene beigetragen. Ungeachtet dieser Erfolge hat die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/1148 inhärente Mängel ergeben, die ein wirksames Vorgehen gegen aktuelle und neue Herausforderungen im Bereich Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; verhindern.

Erwägungsgrund 3 Cybersecurity is important

Netz- und Informationssysteme sind durch den schnellen digitalen Wandel und die Vernetzung der Gesellschaft zu einem zentralen Bestandteil des Alltags und für den grenzüberschreitenden Austausch geworden. Diese Entwicklung hat zu einer Ausweitung der Cyberbedrohungslage geführt und neue Herausforderungen mit sich gebracht, die in allen Mitgliedstaaten entsprechende koordinierte und innovative Reaktionen erfordern. Die Anzahl, Tragweite, Komplexität, Häufigkeit und Auswirkungen von Vorfällen nehmen zu und stellen eine erhebliche Bedrohung für den störungsfreien Betrieb von Netz- und Informationssystemen dar. Im Ergebnis können Vorfälle die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt beeinträchtigen, finanziellen Verlust verursachen, das Vertrauen der Nutzer untergraben und der Wirtschaft und Gesellschaft der Union großen Schaden zufügen. Heute sind daher im Bereich Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; Vorsorge und Wirksamkeit wichtiger denn je für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Darüber hinaus ist die Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; für viele kritische Sektoren eine entscheidende Voraussetzung, um den digitalen Wandel erfolgreich zu bewältigen und die wirtschaftlichen, sozialen und dauerhaften Vorteile der Digitalisierung voll zu nutzen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIKoordinierte rahmen für die cybersicherheit
  3. Kapitel IIIZusammenarbeit auf unions- und internationaler ebene
  4. Kapitel IVRisikomanagementmaßnahmen und berichtspflichten im bereich der cybersicherheit
  5. Kapitel VZuständigkeit und registrierung
  6. Kapitel VIInformationsaustausch
  7. Kapitel VIIAufsicht und durchsetzung
  8. Kapitel VIIIDelegierte rechtsakte und durchführungsrechtsakte
  9. Kapitel IXSchlussbestimmungen
Annexes(1 – 3)
  1. Anhang ISektoren mit hoher kritikalität
  2. Anhang IISonstige kritische sektoren
  3. Anhang IIIEntsprechungstabelle

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK

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