Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Basic legislative acts
- NIS 2 directive
Artikel 18 Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union
Die ENISA nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der Kooperationsgruppe einen zweijährlichen Bericht über den Stand der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; in der Union an und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament vor. Dieser Bericht wird unter anderem in maschinenlesbaren Daten zur Verfügung gestellt und muss Folgendes enthalten:
eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken auf Unionsebene unter Berücksichtigung der Cyberbedrohungslandschaft;
eine Bewertung der Entwicklung von Cybersicherheitskapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor in der gesamten Union;
eine Bewertung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und der Cyberhygiene bei Bürgerinnen und Bürgern und Einrichtungen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;
eine aggregierte Bewertung der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 19;
eine aggregierte Bewertung des Entwicklungsstands der Cybersicherheitskapazitäten und -ressourcen in der gesamten Union, einschließlich derjenigen auf Sektorenebene, sowie des Ausmaßes, in dem die nationalen Cybersicherheitsstrategien der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt sind.
Der Bericht muss insbesondere politische Empfehlungen zur Behebung von Mängeln und Erhöhung des Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der ENISA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 für den entsprechenden Zeitraum erstellten technischen EU-Cybersicherheitslageberichte über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen umfassen.
Die ENISA entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk die Methodik, einschließlich der einschlägigen Variablen wie quantitativer und qualitativer Indikatoren, für die in Absatz 1 Buchstabe e genannte aggregierte Bewertung.
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