Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Basic legislative acts
- NIS 2 directive
Artikel 23 Berichtspflichten
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen ihrem CSIRT oder gegebenenfalls ihrer zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 unverzüglich über jeden Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; unterrichten, der erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienste gemäß Absatz 3 (erheblicher Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;) hat. Gegebenenfalls unterrichten die betreffenden Einrichtungen die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diese erheblichen Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Einrichtungen unter anderem alle Informationen übermitteln, die es dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde ermöglichen zu ermitteln, ob der Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; grenzübergreifende Auswirkungen hat. Mit der bloßen Meldung wird keine höhere Haftung der meldenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; begründet.
Melden die betreffenden Einrichtungen der zuständigen Behörde einen erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; gemäß Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass diese zuständige Behörde die Meldung nach Eingang an das CSIRT weiterleitet.
Im Falle eines grenz- oder sektorenübergreifenden erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentralen Anlaufstellen rechtzeitig einschlägige Informationen erhalten, die gemäß Absatz 4 gemeldet wurden.
Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne des Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; betroffenen Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren diese Empfänger gegebenenfalls auch über die erhebliche Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz- und Informationssysteme einer Einrichtung oder der Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht; selbst.
Ein Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; gilt als erheblich, wenn
er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; verursacht hat oder verursachen kann;
er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Einrichtungen dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung nach Absatz 1 Folgendes übermitteln:
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, eine Meldung über den Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, in der gegebenenfalls die unter Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
auf Ersuchen eines CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; gemäß Buchstabe b einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
Angaben zur Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; ausgelöst hat;
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;;
im Falle eines andauernden Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Behandlung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; vorlegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbietereinen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; das CSIRT oder gegebenenfalls die zuständige Behörde in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;.
Das CSIRT oder die zuständige Behörde übermitteln der meldenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine Antwort, einschließlich einer ersten Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; und, auf Ersuchen der Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;, Orientierungshilfen oder operativer Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. Ist das CSIRT nicht der ursprüngliche Empfänger der in Absatz 1 genannten Meldung, werden die Orientierungshilfen von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit dem CSIRT bereitgestellt. Das CSIRT leistet auf Ersuchen der betreffenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; zusätzliche technische Unterstützung. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das CSIRT oder die zuständige Behörde ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; an die Strafverfolgungsbehörden.
Gegebenenfalls und insbesondere, wenn der erhebliche Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, unterrichtet das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die ENISA über den erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;. Diese Informationen umfassen die Art der gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen. Dabei wahren das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht die Sicherheit und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen.
Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zu verhindern oder einen laufenden erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zu bewältigen oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das CSIRT eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls seine zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die CSIRTs oder die zuständigen Behörden anderer betreffender Mitgliedstaaten nach Konsultation der betreffenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; informieren oder die Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; auffordern, dies zu tun.
Auf Ersuchen des CSIRT oder der zuständigen Behörde leitet die zentrale Anlaufstelle die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen an die zentralen Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
Die zentrale Anlaufstelle legt der ENISA alle drei Monate einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen enthält, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 gemeldet wurden. Um zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen beizutragen, kann die ENISA technische Leitlinien zu den Parametern der in den zusammenfassenden Bericht aufzunehmenden Angaben verabschieden. Die ENISA unterrichtet die Kooperationsgruppe und das CSIRTs-Netzwerk alle sechs Monate über ihre Erkenntnisse zu den eingegangenen Meldungen.
Die CSIRTs oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden stellen den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden Informationen über erhebliche Sicherheitsvorfälle, erhebliche Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle zur Verfügung, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 von Einrichtungen, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen gelten, gemeldet wurden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Art der Angaben, das Format und das Verfahren für Meldungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 30 sowie einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Mitteilung näher bestimmt werden.
Bis zum 17. Oktober 2024 erlässt die Kommission in Bezug auf DNS-Diensteanbietereine Einrichtung, diefür Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domänennamen anbietet oderautoritative Dienste zur Auflösung von Domänennamen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke Durchführungsrechtsakte, in denen näher bestimmt wird, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; als erheblich im Sinne von Absatz 3 anzusehen ist. Die Kommission kann solche Durchführungsrechtsakte in Bezug auf andere wesentliche und wichtige Einrichtungen erlassen.
Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.