Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Recital 102 Early warning, incident notification and final report


Erhalten wesentliche oder wichtige Einrichtungen Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, sollten sie unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden eine Frühwarnung übermitteln müssen. Auf diese Frühwarnung sollte eine Meldung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; folgen. Die betreffenden Einrichtungen sollten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie Kenntnis von dem erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; erlangt haben, eine Meldung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; übermitteln, um insbesondere die im Rahmen der Frühwarnung übermittelten Informationen zu aktualisieren und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, einschließlich seiner Schwere und seiner Auswirkungen, sowie etwaiger Kompromittierungsindikatoren (indicators of compromise — IoC), sofern verfügbar, vorzunehmen. Ein Abschlussbericht sollte spätestens einen Monat nach der Meldung des Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; vorgelegt werden. Die Frühwarnung sollte lediglich die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um das CSIRT oder gegebenenfalls die zuständige Behörde über den Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zu unterrichten und es der betreffenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; zu ermöglichen, bei Bedarf Hilfe in Anspruch zu nehmen. In einer solchen Frühwarnung sollte gegebenenfalls angegeben werden, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; durch rechtswidrige oder böswillige Handlungen verursacht wurde, und ob er wahrscheinlich grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verpflichtung, diese Frühwarnung oder die anschließende Meldung eines Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zu übermitteln, nicht dazu führt, dass die meldende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; die Ressourcen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällenalle Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung, Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen oder die Reaktion darauf und die Erholung davon; — was vorrangig behandelt werden sollte — umlenken müssen, um zu verhindern, dass die Verpflichtung zur Meldung von Sicherheitsvorfällen entweder dazu führt, das Ressourcen für die Bewältigung erheblicher Sicherheitsvorfälle umgelenkt oder die diesbezüglichen Maßnahmen der Einrichtungen auf andere Weise beeinträchtigt werden. Im Falle eines andauernden Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Behandlung des erheblichen Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; vorlegen.

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