Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
Recital 103 Communication of significant cyber threats
Gegebenenfalls sollten die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen den Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die sie ergreifen können, um die sich aus einer erheblichen Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung im Sinne des Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; ergebenden Risiken zu mindern. Diese Einrichtungen sollten gegebenenfalls und insbesondere dann, wenn die erhebliche Cyberbedrohungeine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz- und Informationssysteme einer Einrichtung oder der Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht; wahrscheinlich eintreten wird, auch ihre Nutzer über die Bedrohung selbst informieren. Die Verpflichtung zur Information der Empfänger über solche erheblichen Bedrohungen sollte nach besten Kräften erfüllt werden, sollte diese Einrichtungen jedoch nicht von der Pflicht befreien, auf eigene Kosten angemessene Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um jedwede derartige Bedrohung zu verhüten oder zu beseitigen und das normale Sicherheitsniveau des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung solcher Informationen über erhebliche Cyberbedrohungen für die Empfänger sollte kostenlos sein, und die Informationen sollten in leicht verständlicher Sprache abgefasst werden.