Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

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Recital 120 Encouragement of information sharing


Die Einrichtungen sollten ermutigt und von den Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre individuellen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf strategischer, taktischer und operativer Ebene gemeinsam zu nutzen, damit sich ihre Fähigkeit verbessert, Sicherheitsvorfälle angemessen zu verhindern, zu erkennen, auf sie zu reagieren, sie zu bewältigen oder in ihrer Wirkung zu begrenzen. Daher muss dafür gesorgt werden, dass auf Unionsebene Vereinbarungen über den freiwilligen Informationsaustausch getroffen werden können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Einrichtungen, wie jene, die Cybersicherheitsdienste und -forschung anbieten, sowie einschlägige Einrichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, aktiv unterstützen und dazu anhalten, sich an solchen Vereinbarungen zum Austausch von Informationen über Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; zu beteiligen. Diese Vereinbarungen sollten in Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union und dem Datenschutzrecht der Union getroffen werden.

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