Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
Recital 13 Cybersecurity for excluded entities
Angesichts der Verschärfung und der zunehmenden Komplexität von Cyberbedrohungen sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, ein hohes Maß an Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; erreichen, und die Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; unterstützen, die dem sensiblen Charakter dieser Einrichtungen Rechnung tragen.