Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
Recital 130 Administrative fines for undertakings, persons and public authorities
Wird einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Wird einer Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, so sollte die zuständige Behörde bei der geeigneten Bemessung der Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen verhängt werden können. Auch wenn die zuständigen Behörden bereits Geldbußen auferlegt haben, können sie ihre anderen Befugnisse ausüben oder andere Sanktionen verhängen, die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt sind.