Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Recital 23 Lex specialis of sector-specific acts


Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen gemäß den Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union entweder Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen und wenn die entsprechenden Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind, sollten diese Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung, keine Anwendung auf solche Einrichtungen finden. Wenn ein sektorspezifischer Rechtsakt der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin im Falle der Einrichtungen zur Anwendung kommen, die nicht unter diesen Rechtsakt fallen.

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