Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

Current language: DE

Recital 25 Cooperation arrangements with external competent authorities


In sektorspezifischen Rechtsakten der Union, in denen Risikomanagementmaßnahmen oder Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; vorgesehen sind, die in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechenden Maßnahmen und Pflichten mindestens gleichwertig sind, könnte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Rechtsakte zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf solche Maßnahmen oder Pflichten mit Unterstützung der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Richtlinie ausüben. Die betreffenden zuständigen Behörden könnten zu diesem Zweck Kooperationsvereinbarungen schließen. In solchen Kooperationsvereinbarungen könnten unter anderem die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten festgelegt werden, einschließlich der Verfahren für im Einklang mit nationalem Recht durchzuführende Untersuchungen und Prüfungen vor Ort und eines Mechanismus für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Aufsicht und Durchsetzung, wozu auch der Zugang zu Cyberinformationen gehört, der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie beantragt wird.

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