Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152
Current language: DE
Recital 38 One or more competent authorities
Angesichts der unterschiedlichen nationalen Governancestrukturen und zwecks Beibehaltung von bereits bestehenden sektorbezogenen Vereinbarungen und Aufsichts- oder Regulierungsstellen der Union sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, eine oder mehr als eine nationale Behörde zu benennen oder einzurichten, die für die Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und die Aufsichtsaufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständig sind.