Source: OJ L 333, 27.12.2022, p. 80–152

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Recital 78 Cybersecurity risk-management measures


Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; sollten den Grad der Abhängigkeit der wesentlichen oder wichtigen Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; von Netz- und Informationssystemen berücksichtigen und auch Maßnahmen zur Ermittlung jeder Gefahr eines Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, zur Verhinderung, und Aufdeckung von Sicherheitsvorfällen, zur Reaktion darauf und zur Wiederherstellung danach sowie der Minderung ihrer Folgen umfassen. Die Sicherheit von Netz- und Informationssystemendie Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können; sollte sich auch auf gespeicherte, übermittelte und verarbeitete Daten erstrecken. Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; sollten eine systemische Analyse vorsehen, bei der der menschliche Faktor berücksichtigt wird, um ein vollständiges Bild der Sicherheit des Netz- und Informationssystemsein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oderdigitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden; zu erhalten.

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