Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024

Current language: DE

Oversight fees

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1505 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Höhe der von der federführenden Überwachungsbehörde bei kritischen IKT-Drittdienstleistern zu erhebenden Überwachungsgebühren und der Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienzdie Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen; im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(1)ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj., insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Annual oversight fee

Um die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde und der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden für die Durchführung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2554 vollständig zu decken, sollte eine jährliche Überwachungsgebühr festgelegt werden. Die jährliche Überwachungsgebühr sollte auch die geschätzten Kosten jener zuständigen Behörden decken, denen die Europäischen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen.

Erwägungsgrund 2 Principles of annuality and full cost recovery

Nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und der vollständigen Kostendeckung sollte die Berechnung der jährlichen Überwachungsgebühren auf den Kosten beruhen, die den Europäischen Aufsichtsbehörden nach eigener Schätzung für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben direkt und indirekt entstehen. Die jährlichen Überwachungsgebühren sollten alljährlich an die Kostenschätzung angepasst werden.

Erwägungsgrund 3 Fee proportionate to applicable turnover

Um eine gerechte Verteilung der Überwachungsgebühren zu gewährleisten, die zugleich dem tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand für den einzelnen überwachten Dienstleister gerecht wird, sollte die jährliche Überwachungsgebühr im Verhältnis zum Umsatz stehen, den der IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in der Union mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für Finanzdienstleistungskunden erzielt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben
  2. Artikel 2Bei der Berechnung der Überwachungsgebühren zugrunde zu legender Umsatz von kritischen IKT-Drittdienstleistern
  3. Artikel 3Berechnung der Überwachungsgebühren
  4. Artikel 4Überwachungsgebühren im Jahr der Einstufung als kritisch und Anträge auf freiwillige Beteiligung
  5. Artikel 5Entrichtung der Überwachungsgebühren
  6. Artikel 6Kommunikation zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und kritischen IKT-Drittdienstleistern
  7. Artikel 7Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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