Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024

Current language: DE

Artikel 1 Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben


    1. Jedes Jahr schätzen die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; und die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben anfallen werden. Die jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Gesamthöhe der erhobenen Überwachungsgebühren.

    1. Bei der jährlichen Gesamtkostenschätzung berücksichtigt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; die folgenden direkten und indirekten Kosten:

      1. die Kosten für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch;

      2. die Kosten für die Benennung der federführenden Überwachungsbehörde;

      3. die Kosten für die tatsächliche Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; einschließlich folgender Kosten:

        1. Kosten für die Arbeit des gemeinsamen Untersuchungsteams;

        2. Kosten für die Beratung durch unabhängige Sachverständige;

      4. die Kosten für die Weiterbehandlung von Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörden nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554;

      5. die Kosten für die Governance des Überwachungsrahmens.

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