Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024
Current language: DE
- Digital operational resilience in the financial sector
Oversight framework
- Oversight fees
Artikel 2 Bei der Berechnung der Überwachungsgebühren zugrunde zu legender Umsatz von kritischen IKT-Drittdienstleistern
Für die Zwecke von Artikel 3 entspricht der Umsatz eines kritischen IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; seinen in der Union erzielten Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt und für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erbracht werden.
Kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde alljährlich im Jahr n-1 geprüfte Zahlen über den in Absatz 1 genannten Umsatz im Jahr n-2. Die kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde diese Zahlen alljährlich bis zum 31. Dezember.
Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; in der Union unabhängig von der Kundenart mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; erzielt, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden.
Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielte Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; beschränken, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden, oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; den weltweiten Umsatz aus der Erbringung dieser IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; zugrunde.
Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungendigitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste; für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, und übermittelt er der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielten Einnahmen beschränken, so legt die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; unabhängig von der Kundenart weltweit erzielt.
Melden kritische IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; die Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro, so rechnet die federführende Überwachungsbehördedie gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde; diese Einnahmen zum Durchschnitt des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Wechselkurses für den Zeitraum, in dem die Einnahmen erfasst wurden, in Euro um.
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