Source: OJ L, 2024/1505, 30.5.2024

Current language: DE

Artikel 4 Überwachungsgebühren im Jahr der Einstufung als kritisch und Anträge auf freiwillige Beteiligung


    1. Abweichend von Artikel 3 werden die Überwachungsgebühren bei der ersten gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 veröffentlichten Liste kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; zu gleichen Teilen auf die als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; aufgeteilt. Die bei jedem einzelnen kritischen IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zu erhebende Gebühr wird berechnet, indem die geschätzten Gesamtausgaben der federführenden Überwachungsbehörden durch die Gesamtzahl der als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; dividiert wird.

    1. Abweichend von Artikel 3 und von Absatz 1 entrichtet ein IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; für das erste Jahr, in dem er als kritisch eingestuft wird, eine feste Überwachungsgebühr in gleicher Höhe wie der Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß Absatz 1 entrichtet. Beträgt der Zeitraum, in dem ein solcher kritischer IKT-Drittdienstleistereinen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde; überwacht wird, kein volles Jahr, so entspricht besagte Überwachungsgebühr dem Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; gemäß Absatz 1 entrichtet, multipliziert mit der Zahl der Kalendertage ab Einstufung des IKT-Drittdienstleistersein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; als kritisch bis zum Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage im betreffenden Jahr.

    1. Beantragt ein IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; nach Artikel 31 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, als kritisch eingestuft zu werden, so entrichtet er eine feste Opt-in-Gebühr von50 000 EUR. Diese feste Opt-in-Gebühr wird von der Europäischen Aufsichtsbehörde, die den Antrag entgegennimmt, nicht erstattet, wenn der Antrag auf Einstufung als kritisch abgelehnt oder vom IKT-Drittdienstleisterein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt; zurückgezogen wird.

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