Source: OJ L, 2024/1506, 30.5.2024

Current language: DE

Criteria for significance classification

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1506 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 43 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; als signifikante vermögenswertereferenzierte Token auch für die Einstufung von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; als signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien auch in Bezug auf E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; näher zu spezifizieren.

Erwägungsgrund 2

Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beurteilen kann, ob die Tätigkeiten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; auf internationaler Ebene außerhalb der Union bedeutend sind und ob vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder deren Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten anzusehen sind, muss im Hinblick auf diese Feststellung zwischen bestimmten Kern- und Hilfsindikatoren unterschieden werden. Kernindikatoren sollten die besonders relevanten Elemente signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; erfassen. Hilfsindikatoren sollten herangezogen werden, wenn die Bewertung der Kernindikatoren durch die EBA es ihr nicht ermöglicht, abschließend festzustellen, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien erfüllt sind. Das Ergebnis der Bewertung der Signifikanz sollte einer ganzheitlichen Bewertung beider Arten von Indikatoren unterzogen werden.

Erwägungsgrund 3

Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten auf internationaler Ebene außerhalb der Union, einschließlich der Verwendung der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; für Zahlungen und Überweisungen, nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die EBA Kernindikatoren für grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen der Union und Drittländern, den Umfang des betreffenden Token und die Tätigkeiten des Emittenten auf globaler Ebene anwenden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene
  3. Artikel 3Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem
  4. Artikel 4Inkrafttreten

Brüssel, den 22. Februar 2024.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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