Source: OJ L, 2024/1506, 30.5.2024
Current language: DE
Criteria for significance classification
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1506 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 43 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgrund 1
Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die in Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; als signifikante vermögenswertereferenzierte Token auch für die Einstufung von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; als signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;. Daher ist es erforderlich, die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien auch in Bezug auf E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; näher zu spezifizieren.
Erwägungsgrund 2
Damit die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beurteilen kann, ob die Tätigkeiten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; auf internationaler Ebene außerhalb der Union bedeutend sind und ob vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder deren Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten anzusehen sind, muss im Hinblick auf diese Feststellung zwischen bestimmten Kern- und Hilfsindikatoren unterschieden werden. Kernindikatoren sollten die besonders relevanten Elemente signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; erfassen. Hilfsindikatoren sollten herangezogen werden, wenn die Bewertung der Kernindikatoren durch die EBA es ihr nicht ermöglicht, abschließend festzustellen, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kriterien erfüllt sind. Das Ergebnis der Bewertung der Signifikanz sollte einer ganzheitlichen Bewertung beider Arten von Indikatoren unterzogen werden.
Erwägungsgrund 3
Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten auf internationaler Ebene außerhalb der Union, einschließlich der Verwendung der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; für Zahlungen und Überweisungen, nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte die EBA Kernindikatoren für grenzüberschreitende Tätigkeiten zwischen der Union und Drittländern, den Umfang des betreffenden Token und die Tätigkeiten des Emittenten auf globaler Ebene anwenden.
Erwägungsgrund 4
Grenzüberschreitende Transaktionen sind, insbesondere bei Verwendung von Token als Tauschmittel, Transaktionen mit internationaler Dimension, von denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit der Union ausgeht. Diese Transaktionen spiegeln auch die internationale Tätigkeit des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; auf internationaler Ebene außerhalb der Union in Bezug auf die Verwendung der Token für Zahlungen und Überweisungen wider. Daher sollte die EBA die Indikatoren für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in die und aus der Union und die Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils solcher Transaktionen bei Verwendung solcher Token als Tauschmittel berücksichtigen. Beim Indikator für die Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sollten zwei getrennte Teilindikatoren für Zufluss- und Abflusstransaktionen unterschieden werden, da die einzelnen Transaktionsarten unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Währungshoheit haben können.
Erwägungsgrund 5
Um in der Bedeutung der Tätigkeiten eines Emittenten auf internationaler Ebene die nicht grenzüberschreitenden Aspekte zu erfassen, sollte die EBA auch die Kernindikatoren für die globale Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und für die globale Marktkapitalisierung sämtlicher vom Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; berücksichtigen. Bei der Marktkapitalisierung eines Token auf internationaler Ebene sollten auch Fälle erfasst werden, in denen dasselbe Token außerhalb der Union ausgegeben wird, um diese Kapitalisierung von der Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zu unterscheiden.
Erwägungsgrund 6
Bei der Bewertung des Kriteriums der Bedeutung der Verflechtung von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder ihrer Emittenten mit dem Finanzsystem gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Indikatoren die direkte und indirekte Verflechtung der Token und ihrer Emittenten mit dem Finanzsystem erfassen. Sowohl direkte als auch indirekte Verflechtungen können zu Ansteckungseffekten zwischen Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und dem traditionellen Finanzsystem führen, und zwar in beide Richtungen. Deshalb ist es erforderlich, die Kernindikatoren für die Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt, und für die Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente festzulegen. Darüber hinaus sollten folgende Hilfsindikatoren festgelegt werden: Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, Konzentration der Verwahrung des Reservevermögens des Emittenten und Portfolioüberschneidungen des Reservevermögens des Emittenten mit dem Reservevermögen von Emittenten anderer vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;.
Erwägungsgrund 7
Die Bewertung der Verflechtung des Emittenten mit dem Finanzsystem erfordert zwingend eine Bewertung der Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt. Dieser Kernindikator sollte direkte Verflechtungen mit der Finanzbranche über die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; des Emittenten messen. Eine Notlage bei Finanzinstituten, deren Finanzinstrumente Teil des Reservevermögens sind, könnte sich auf den Wert des Reservevermögens auswirken, durch das die Ansprüche der Tokeninhaber gegenüber dem Emittenten, der das Token rücktauschen muss, gedeckt sind. Bei der Bewertung dieses Indikators sollte die EBA den Teilindikator für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Finanzinstrumente handelt, sowie im Falle von vermögenswertereferenzierten Token den Teilindikator für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Derivate handelt, und im Falle von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; den Teilindikator für den Anteil gedeckter Schuldverschreibungen berücksichtigen. Die Teilindikatoren für den Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens, bei dem es sich um Derivate handelt, und für den Anteil der gedeckten Schuldverschreibungen sind deshalb erforderlich, weil zum einen die Gegenparteien von Derivaten Kreditinstitute sein können und ein bei ihnen erforderlicher Margenausgleich erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben könnte und weil zum anderen ein Notverkauf gedeckter Schuldverschreibungen durch den Emittenten negative Auswirkungen auf die Liquidität von Kreditinstituten haben könnte.
Erwägungsgrund 8
Der Kernindikator für die Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten von vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; am Gesamtangebot der spezifischen Finanzinstrumente, einschließlich Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Staatsanleihen, sollte indirekte Verflechtungen zwischen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und dem Finanzsystem erfassen. Solche indirekten Verflechtungen können sich auf das traditionelle Finanzsystem auswirken, insbesondere wenn der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zu einem Notverkauf von Vermögenswerten gezwungen sieht. Solche Veräußerungen können den Wert der betreffenden Vermögenswerte mindern und Finanzinstituten indirekt über eine Wertminderung der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte schaden.
Erwägungsgrund 9
Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; können auch über die Eigentümerstruktur mit dem Finanzsystem verflochten sein. Dieser Hilfsindikator sollte einen vollständigen Überblick über die möglichen Auswirkungen einer finanziellen Notlage auf das Finanzsystem geben, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Risikos für die Finanzstabilität, sondern auch mit Blick auf Reputationsrisiken. Finanzielle Notlagen oder kritische Ereignisse beim Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; könnten aufgrund von Verbindungen über die Eigentümerstruktur erhebliche Auswirkungen auf Institute haben, die andere Finanztätigkeiten ausüben. Bei der Bewertung dieses Indikators sollte die EBA den Schwerpunkt darauf legen, ob beim Emittenten Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen, ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt und wie komplex die Eigentümerstruktur ist.
Erwägungsgrund 10
Ein zusätzlicher Kanal für Verflechtungen zwischen dem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und dem Finanzsystem kann durch die Konzentration des Reservevermögens auf eine kleine Zahl von Finanzinstituten entstehen. Je stärker das Reservevermögen eines Emittenten diversifiziert ist, desto geringer sind potenzielle Ansteckungseffekte und Risiken für die Finanzstabilität des Emittenten. Die Allokation des Reservevermögens bei einer geringen Zahl von Finanzinstituten oder eine starke Konzentration sind somit Hinweise auf eine stärkere Verflechtung mit dem Finanzsystem. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Verflechtungen, die sich aufgrund der Konzentration von Einlagen bei Kreditinstituten ergeben können, sollten für den Hilfsindikator für die Konzentration des Reservevermögens des Emittenten bei Finanzinstituten zwei Teilindikatoren festgelegt werden. Einer dieser Teilindikatoren sollte die Konzentration von Reservevermögen bei Finanzinstituten und ein anderer nur Einlagen bei Kreditinstituten erfassen.
Erwägungsgrund 11
Mögliche Ansteckungsmechanismen gibt es auch wenn verschiedene Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ähnliche Vermögenswerte halten, und auch diese Mechanismen müssen erfasst werden. Eine solche Situation könnte zur Folge haben, dass aufgrund einer finanziellen Notlage und dadurch erforderliche Veräußerungen durch einen Emittenten negative Auswirkungen auf andere Emittenten entstehen. Daher sollte ein Hilfsindikator für die Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten mit dem Reservevermögen anderer Emittenten festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Brüssel, den 22. Februar 2024.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN