Source: OJ L, 2024/1506, 30.5.2024
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Significant ART/EMT issuer
- Criteria for significance classification
Artikel 3 Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem
Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren:
Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;
Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA folgende Teilindikatoren:
Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt;
bei vermögenswertereferenzierten Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token, bei dem es sich um Derivate handelt, oder
bei E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, bei dem es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt.
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert der von Finanzinstituten begebenen Finanzinstrumente,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind
(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert von Derivativen,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token sind
(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token)
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert durch Kreditinstitute begebener gedeckter Schuldverschreibungen, die Teil des Reservevermögens des E-Geld-Token sind
(Gesamtwert des Reservevermögens des E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des E-Geld-Token)
Die EBA berechnet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteil der Vermögenswerte des Emittenten für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert von Beteiligungen des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token an einer Art von Finanzinstrument
Gesamtangebot dieser Art von Finanzinstrument
Führt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Kernindikatoren in Bezug auf das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium der Verflechtung zu keiner abschließenden Feststellung, so bewertet die EBA alle folgenden Hilfsindikatoren:
Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;;
Grad der Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in Finanzinstituten;
Grad der Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mit dem Reservevermögen anderer Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;.
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a prüft die EBA,
ob beim Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen;
ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt;
wie komplex die Eigentümerstruktur ist.
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren:
Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in Finanzinstituten;
Konzentration der von Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen.
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Konzentration = s12+s22+s32+…sn2
Dabei gilt: sn = Anteil des bei n Finanzinstituten gehaltenen Reservevermögens (ausgedrückt als ganze Zahl).
Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Konzentration = c12+c22+c32+…cn2
Dabei gilt: cn = Anteil der bei n Kreditinstituten gehaltenen Einlagen (ausgedrückt als ganze Zahl).
Die EBA berechnet den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Hilfsindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel:
Gesamtwert des Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E – Geld – Token,das auch Teil des Reservevermögens von anderen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ist
Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E – Geld – Token
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