Source: OJ L, 2024/1503, 30.5.2024

Current language: DE

Fees charged by the EBA

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1503 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Gebühren, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token in Rechnung stellt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 137 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Zur Deckung der tatsächlichen und geschätzten Kosten (einschließlich Gemeinkosten), die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, sollte eine jährliche Aufsichtsgebühr eingeführt werden. Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte auch die Kosten der zuständigen Behörden decken, denen die EBA Aufgaben überträgt.

Erwägungsgrund 2

Der Markt für Kryptowerte ist dynamisch und oftmals schnellen Entwicklungen unterworfen, weswegen sich die Zahl der Emittenten, die voraussichtlich unter die Aufsicht der EBA fallen dürften, naturgemäß nicht sicher schätzen lässt. Auch können sich die Aufsichtsprioritäten von Zeit zu Zeit aufgrund aktueller Ereignisse ändern. Vor diesem Hintergrund müssen die EBA und die zuständigen Behörden, denen die EBA Aufgaben übertragen kann, unbedingt über die notwendige Flexibilität verfügen, um ihre voraussichtlichen Aufwendungen auf Jahresbasis zu schätzen, wobei auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Höhe der im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EBA zu erhebenden Gebühren jährlich einer Neubewertung zu unterziehen.

Erwägungsgrund 3

Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; (EMT) erhoben werden, sollten so bemessen werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Kommt es wiederholt zu einem signifikanten Überschuss oder Defizit, sollte die Gebührenhöhe überprüft werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Schätzung der Aufwendungen, die der EBA durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen
  2. Artikel 2Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr
  3. Artikel 3Anpassung der Gebühren
  4. Artikel 4Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
  5. Artikel 5Kostenerstattung an zuständige Behörden
  6. Artikel 6Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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