Source: OJ L, 2024/1504, 30.5.2024

Current language: DE

Fines and penalties of the EBA

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1504 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gegen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 134 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Um einer Person, die Gegenstand der Untersuchung eines mutmaßlichen in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Verstoßes ist, Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sollte diese Person das Recht haben, innerhalb einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Frist schriftlich zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte diese Feststellungen an die EBA weiterleitet. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte sich während dieser Untersuchung von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob aufgrund der Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die EBA geändert werden muss.

Erwägungsgrund 2

Die EBA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Dokumentenliste überprüfen. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die EBA ihr vor Erlass eines endgültigen Beschlusses über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben.

Erwägungsgrund 3

Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei dieser Untersuchung kooperiert, sollte die EBA bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können. Hat die EBA einen Beschluss erlassen, mit dem die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat die EBA die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung beschlossen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die betreffende Person zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die EBA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung geben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird
  2. Artikel 2Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird
  3. Artikel 3Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird
  4. Artikel 4Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen
  5. Artikel 5Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
  6. Artikel 6Zeiträume, in denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können
  7. Artikel 7Zeiträume, in denen Strafen vollstreckt werden können
  8. Artikel 8Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
  9. Artikel 9Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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