Source: OJ L, 2024/2984, 3.12.2024

Current language: DE

ITS on crypto-asset white papers

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2984 DER KOMMISSION

vom 29. November 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 10 Unterabsatz 3 und Artikel 51 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper festgelegt werden, damit sie in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Diese Mustertexte sollten Datenfelder für die Informationen enthalten, die gemäß der genannten Verordnung in die Kryptowerte-Whitepaper aufzunehmen sind.

Erwägungsgrund 2

Um doppelte Anforderungen zu vermeiden und den Aufwand für die Einhaltung von Vorschriften zu verringern, kann im Kryptowerte-Whitepaper auf die Angabe von Informationen verzichtet werden, die über die betreffende Unternehmenskennung abrufbar sind, sofern im Kryptowerte-Whitepaper ein gültiger Code einer Unternehmenskennung angegeben ist. Dies betrifft folgende Informationen: Rechtsform, eingetragene Anschrift und Sitz (falls abweichend) sowie Name des Mutterunternehmens des Emittenten.

Erwägungsgrund 3

Um eine eindeutige und einheitliche Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zu gewährleisten, ist zusätzlich zum Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; eine Kennung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; erforderlich. Um eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zu erhalten, ist eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschrieben. Daher sollte für die Identifizierung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Rechtsträgerkennung angegeben werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper
  2. Artikel 2Format des Kryptowerte-Whitepapers
  3. Artikel 3Taxonomiedateien
  4. Artikel 4Inkrafttreten und Anwendung
Annex
  1. AnhangMUSTERTEXTE FÜR KRYPTOWERTE-WHITEPAPER

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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