Source: OJ L, 2024/2984, 3.12.2024

Current language: DE

Artikel 1 Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper


    1. Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen auf nichtdiskriminierende, redliche, klare und nicht irreführende Weise in prägnanter und verständlicher Form bereit und lassen dabei keine wesentlichen Informationen aus.

    1. Die Mustertexte für Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sowie für vermögenswertereferenzierte Token und für E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sind im Anhang festgelegt.

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