Source: OJ L, 2024/2984, 3.12.2024
Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper festgelegt werden, damit sie in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Diese Mustertexte sollten Datenfelder für die Informationen enthalten, die gemäß der genannten Verordnung in die Kryptowerte-Whitepaper aufzunehmen sind.
Erwägungsgrund 2
Um doppelte Anforderungen zu vermeiden und den Aufwand für die Einhaltung von Vorschriften zu verringern, kann im Kryptowerte-Whitepaper auf die Angabe von Informationen verzichtet werden, die über die betreffende Unternehmenskennung abrufbar sind, sofern im Kryptowerte-Whitepaper ein gültiger Code einer Unternehmenskennung angegeben ist. Dies betrifft folgende Informationen: Rechtsform, eingetragene Anschrift und Sitz (falls abweichend) sowie Name des Mutterunternehmens des Emittenten.
Erwägungsgrund 3
Um eine eindeutige und einheitliche Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zu gewährleisten, ist zusätzlich zum Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; eine Kennung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; erforderlich. Um eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zu erhalten, ist eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschrieben. Daher sollte für die Identifizierung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Rechtsträgerkennung angegeben werden.
Erwägungsgrund 4
Um doppelte Anforderungen zu vermeiden und den Aufwand für die Einhaltung von Vorschriften zu verringern, kann im Kryptowerte-Whitepaper auf die Angabe von Informationen verzichtet werden, die über den betreffenden Registereintrag in der Digital Token Identifier Foundation abrufbar sind, sofern im Kryptowerte-Whitepaper eine gültige Kennung eines digitalen Tokens angegeben ist. Dies betrifft folgende Informationen: Name und Kürzel des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;, Handelsname oder Firmenname des Emittenten und Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht;.
Erwägungsgrund 5
Um die Analyse und Vergleichbarkeit der Kryptowerte-Whitepaper weiter zu erleichtern, sollten sie mit Markups der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) erstellt werden. XBRL ist ein maschinenlesbares Format, das die automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen ermöglicht. Es ist in verschiedenen Ländern üblich und wird dort verwendet.
Erwägungsgrund 6
Um den Schutz von Kleinanlegern zu gewährleisten, sollten Kryptowerte-Whitepaper für Menschen lesbar und ohne spezielle Software leicht zugänglich sein. Der Einsatz der Inline XBRL-Technologie zur Einbettung von XBRL-Markups in XHTML-Dokumente ermöglicht es, solche Dokumente gleichzeitig maschinenlesbar und für Menschen lesbar zu machen.
Erwägungsgrund 7
Die Verwendung von XBRL erfordert die Entwicklung einer Taxonomie. Im Sinne eines einheitlichen Konzepts für die Verwendung von XBRL sollten die Elemente der Taxonomie, die für die Kryptowerte-Whitepaper zu verwenden sind, ausschließlich die Felder in den standardisierten Mustertexten umfassen.
Erwägungsgrund 8
Der Zugriff auf die Taxonomie für XBRL erfolgt in Form von XBRL-Dateien („XBRL-Taxonomiedateien“), die eine strukturierte Darstellung der zu meldenden Felder bieten. Die Felder und ihr entsprechender Datentyp sollten in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig, dass Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen, XBRL-Taxonomiedateien verwenden, die alle geltenden technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die XBRL-Taxonomiedateien auf ihrer Website in einem maschinenlesbaren und frei herunterladbaren Format veröffentlichen.
Erwägungsgrund 9
Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Whitepapers im maschinenlesbaren Format zu erfüllen, muss der Geltungsbeginn dieser Verordnung um 12 Monate verschoben werden. Personen, die die Whitepaper erstellen, sollten verpflichtet werden, die relevanten Whitepaper auf ihren Websites in gesonderten Abschnitten mit dem Titel „Whitepaper“ entsprechend den Anforderungen der Artikel 6, 19 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 bzw. der Anhänge I, II und III der genannten Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu veröffentlichen.
Erwägungsgrund 10
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der ESMA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet und der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
Erwägungsgrund 11
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt(2)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). —