Source: OJ L, 2025/421, 24.3.2025

Current language: DE

RTS on crypto-asset white paper classification

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/421 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Entsprechend der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtete Register der Kryptowerte-Whitepaper der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; (im Folgenden „Register“) Informationen enthalten, die es dem Register ermöglichen, die Zugänglichkeit von Whitepapers zu erleichtern, die auf der Grundlage der in der genannten Verordnung festgelegten Arten von Kryptowerten eingestuft sind. Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sollten die zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Aufgabe unterstützen, die einheitliche Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu überprüfen.

Erwägungsgrund 2

Um eine möglichst effiziente Führung des Registers zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die Daten im gleichen Format wie im Whitepaper an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermitteln. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die ESMA und die zuständigen Behörden darüber hinaus in der Lage sein, die einschlägigen Daten für die Einstufung von Whitepapers im Register aus den in Kryptowerte-Whitepapers offengelegten Informationen abzuleiten. Um die Änderungen der ab dem Geltungsbeginn des Artikels 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Daten so gering wie möglich zu halten, sollten die Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers verwendet werden, die Daten umfassen, die die zuständigen Behörden dem zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). zur Verfügung stellen werden.

Erwägungsgrund 3

Um eine effiziente Datenverarbeitung zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellen und darin durch eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier, LEI) nach ISO 17442 ausgewiesen werden, sicherstellen, dass diese LEI gültig ist und ordnungsgemäß aktualisiert wird. Wenn der Person, die das Whitepaper erstellt, keine LEI zugewiesen wurde, sollte das Register eine Kennung enthalten, die ähnliche Identifikationsmerkmale für die Zwecke des Registers bereitstellt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Daten für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers
  2. Artikel 2Rechtsträgerkennungen
  3. Artikel 3Identifizierung des Kryptowerts und des zugehörigen Whitepapers
  4. Artikel 4Inkrafttreten und Anwendung
Annex
  1. AnhangDaten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers in dem in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Register erforderlich sind

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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