Source: OJ L, 2025/421, 24.3.2025
Current language: DE
Anhang Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers in dem in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Register erforderlich sind
Legende
Zeichen
Datentyp
Begriffsbestimmung
{ALPHANUM-n}
Bis zu n alphanumerische Zeichen
Freitextfeld.
{DATE_TIME_FORMAT}
Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601
Datum und Uhrzeit in folgendem Format:
YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.
„YYYY“ bezeichnet das Jahr;
„MM“ bezeichnet den Monat;
„DD“ bezeichnet den Tag;
„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist;„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist;
„hh“ bezeichnet die Stunde;
„mm“ bezeichnet die Minute;
„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde;
Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).
Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit zu erfassen.
{DATEFORMAT}
Datumsformat gemäß ISO 8601
Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: YYYY-MM-DD.
{DECIMAL-n/m}
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);
negativen Zahlen wird ein Minuszeichen („–“) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.
{DTI}
9 alphanumerische Zeichen
Digital Token-Identifikator gemäß ISO-Norm 24165
{FFG DTI}
9 alphanumerische Zeichen
Code zur Identifizierung einer Gruppe gleichwertiger Digital Token-Identifikatoren gemäß ISO-Norm 24165 Typ 3
{INTEGER-n}
Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.
{LEI}
20 alphanumerische Zeichen
LEI-Code gemäß ISO 17442
{MIC}
4 alphanumerische Zeichen
MIC-Code gemäß ISO 10383
Nummer
Feld
Inhalt
Format und Standards
1
Art des Kryptowerte-Whitepapers
Die Art des übermittelten Kryptowerte-Whitepapers.
Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper vermögenswertereferenzierte Token, so ist der Code „ARTW“ zu verwenden.
Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, so ist der Code „EMTW“ zu verwenden.
Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, so ist der Code „OTHR“ zu verwenden.
Auswahl aus vordefinierten Werten:
„ARTW“
„EMTW“
„OTHR“
2
Name des Emittenten
Name des Emittenten
Alphanumerischer Freitext
3
Rechtsform des Emittenten
Rechtsform
ISO-Norm 20275 „Finanzdienstleistungen — Rechtsformen von Entitäten“
4
Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar
Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar
{LEI}
5
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar
Alphanumerischer Freitext
6
Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar
Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar
{LEI}
7
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat
Alphanumerischer Freitext
8
Kennung des Betreibers der Handelsplattform
Segment MIC (Marktidentifikationscode) für die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; betriebene Handelsplattform, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC
{MIC}
9
Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar
Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar
Alphanumerischer Freitext
10
Anschrift des Emittenten
Anschrift des Emittenten
Alphanumerischer Freitext
11
Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar
Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar
Alphanumerischer Freitext
12
E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar
E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar
Alphanumerischer Freitext
13
Website des Emittenten
Website des Emittenten
Alphanumerischer Freitext
14
Herkunftsmitgliedstaatbei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
Herkunftsmitgliedstaatbei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat; im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114
Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten
15
Aufnahmemitgliedstaaten
Aufnahmemitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; im Sinne von Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2023/1114
Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten
16
Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
Das Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; nicht verfügbar, das beabsichtigte Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
YYYY-MM-DD
17
Sonstige vom Emittenten erbrachte Dienstleistungen
Alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, mit Verweis auf die geltenden Rechtsakte der Union oder der Mitgliedstaaten, die diese Dienstleistung regeln, sofern verfügbar
Alphanumerischer Freitext
18
Gegebenenfalls das Datum der Zulassung
Gegebenenfalls das Datum der Zulassung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
YYYY-MM-DD
19
Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung
Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
YYYY-MM-DD
20
Veröffentlichungsdatum
Gegebenenfalls das tatsächliche oder geplante Veröffentlichungsdatum des Kryptowerte-Whitepapers oder des geänderten Kryptowerte-Whitepapers
YYYY-MM-DD
21
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Datum und Uhrzeit der letzten Übermittlung des Whitepapers an die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
YYYY-MM-DD Thh:mm:ss.ddddddZ.
22
Sprache oder Sprachen des Kryptowerte-Whitepapers
Sprache oder Sprachen, in der/denen das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist.
Wenn mehrere Sprachen verwendet wurden, ist dieses Feld so oft auszufüllen wie erforderlich.
Erschöpfende Liste der EU-Sprachen
23
Datensatzbezeichner
Eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes, die von der übermittelnden zuständigen Behörde zugewiesen wurde
{ALPHANUM-500}
24
Dateikurzname
Referenzcode, der erforderlich ist, um die Datei mit der entsprechenden Metadatendatei zu verknüpfen
{ALPHANUM-500}
25
Die Art der Übermittlung
Art der Übermittlung
NEWT = Neu
MODI = Änderung
ERROR = Fehler
CORR = Korrektur
26
Version
Version des Datensatzes (Daten und Metadaten)
{INTEGER-50}
27
Digital Token Identifier, der verwendet wird, um den Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar
Code, der verwendet wird, um den Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar
Digital Token Identifier nach ISO 24165 {DTI}
28
Functionally Fungible Group Digital Token Identifier, sofern verfügbar
Code zur eindeutigen Identifizierung der funktional fungiblen Gruppe, zu der der digitale Vermögenswert gehört (dieser ist also für die verschiedenen Vermögenswerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, gleich), d. h. Code zur Identifizierung des Whitepapers gemäß ISO 24165 DTI vom Typ = 3 (d. h. funktional fungible Gruppe), sofern verfügbar
ISO 24165 [FFG DTI]
29
Kennzeichnung personenbezogener Daten
Kennzeichnung, ob das vorgelegte Kryptowerte-Whitepaper personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; enthält
„richtig“ — Ja
„falsch“ — Nein
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