Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024

Current language: DE

ITS on competent authority information exchange

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2545 DER KOMMISSION

vom 24. September 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 95 Absatz 11 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitend. Daher muss sichergestellt werden, dass zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, die ihnen eine wirksame Beaufsichtigung der Emittenten und Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Kryptowerten sowie der unionsweit tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; ermöglichen. Zuständige Behörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungspflichten erforderlich sind.

Erwägungsgrund 2

Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1114 effizient und zeitnah zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander unterstützen können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen festzulegen.

Erwägungsgrund 3

Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der ersuchenden Partei zurückzuführen ist.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Kontaktstellen
  3. Artikel 3Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
  4. Artikel 4Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
  5. Artikel 5Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
  6. Artikel 6Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
  7. Artikel 7Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
  8. Artikel 8Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person
  9. Artikel 9Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung
  10. Artikel 10Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen
  11. Artikel 11Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen
  12. Artikel 12Inkrafttreten
Annexes(1 – 4)
  1. Anhang IFORMULAR FÜR ERSUCHEN UM ZUSAMMENARBEIT ODER INFORMATIONSAUSTAUSCH
  2. Anhang IIFORMULAR ZUR EINGANGSBESTÄTIGUNG
  3. Anhang IIIFORMULAR ZUR ANTWORT AUF ERSUCHEN UM ZUSAMMENARBEIT ODER INFORMATIONSAUSTAUSCH
  4. Anhang IVFORMULAR FÜR DIE UNAUFGEFORDERTE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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