Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024

Current language: DE

Anhang IV FORMULAR FÜR DIE UNAUFGEFORDERTE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN


Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen

  1. Referenznummer:

    Datum:

    VON

    Mitgliedstaat:

    Zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;:

    Adresse:

    (Kontaktdaten der Kontaktstelle)

    Name:

    Tel.:

    E-Mail:

    AN

    Mitgliedstaat:

    Zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;:

    Adresse:

    (Kontaktdaten der Kontaktstelle)

    Name:

    Tel.:

    E-Mail:

    Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen],

    hiermit übermitteln wir Ihnen gemäß Artikel 10 die nachstehenden Informationen, von denen wir annehmen, dass sie für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben hilfreich sein könnten.

    Übermittelte Informationen

    [Bitte führen Sie hier die Informationen im Einzelnen auf und beschreiben Sie gegebenenfalls alle beigefügten Belege oder Unterlagen.]

    Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). und unter der Voraussetzung, dass sie nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung und Artikel 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 vertraulich bleiben, an [Namen der ersuchenden Behörde einfügen] weitergeleitet.

    Der/Die/Das [Namen der zuständigen ersuchenden Behörde einfügen] muss hinsichtlich der zulässigen Verwendungszwecke dieser Informationen die Anforderungen des Artikels 11 und hinsichtlich der Verarbeitung und der Übermittlung personenbezogener Daten die Anforderungen des Artikels 101 der Verordnung (EU) 2023/1114 beachten. Insbesondere tragen die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten“ der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). vorgesehen ist.

    Beabsichtigt der/die/das [Namen der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, einfügen], die in Beantwortung dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen zu einem anderen als zu dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Zweck zu verwenden oder offenzulegen, so unterrichtet er/sie/es den/die/das [Namen der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] hiervon und holt, sofern er/sie/es keine Ausnahme nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 geltend macht, die vorherige Zustimmung von dem/der [Namen der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] ein. Der/Die/Das [Name der zuständigen bereitstellenden Behörde einfügen] kann seine/ihre Zustimmung zu dieser Verwendung oder Offenlegung der Information von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]

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