Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024
Current language: DE
Artikel 10 Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen
Verfügt eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; über Informationen, die ihrer Einschätzung nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 zuträglich sein können, so übermittelt sie diese Informationen der anderen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — anhand des Formulars in Anhang IV und unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Informationen.
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