Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024

Current language: DE

Artikel 2 Kontaktstellen


    1. Jede zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; benennt eine Kontaktstelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114.

    1. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA bis zum 15. Januar 2025 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen der ESMA jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.

    1. Die ESMA führt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.

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