Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024

Current language: DE

Artikel 3 Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch


    1. Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.

    1. In ihrem Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch verwendet die ersuchende zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; das Formular in Anhang I und

      1. führt die gewünschten Informationen im Einzelnen auf;

      2. weist, sofern zutreffend, auf Aspekte hin, die in Bezug auf die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.

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