Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024
Current language: DE
Artikel 5 Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Die ersuchte Behörde übermittelt ihre Antwort auf das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, ist die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle zu richten. Benötigt die ersuchte Behörde zur Bearbeitung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch weitere Informationen, so fordert sie auf beliebigem Wege umgehend weitere Klarstellungen an.
Die ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das Formular in Anhang III und
unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle vertretbaren Schritte, um dem übermittelten Ersuchen um Informationen oder Amtshilfe nachzukommen;
handelt unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens und der Notwendigkeit, Dritte oder eine andere zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; einzubeziehen, unverzüglich.
Lehnt die ersuchte Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.
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