Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024
Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1
Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitend. Daher muss sichergestellt werden, dass zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, die ihnen eine wirksame Beaufsichtigung der Emittenten und Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Kryptowerten sowie der unionsweit tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; ermöglichen. Zuständige Behörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungspflichten erforderlich sind.
Erwägungsgrund 2
Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1114 effizient und zeitnah zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander unterstützen können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen festzulegen.
Erwägungsgrund 3
Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der ersuchenden Partei zurückzuführen ist.
Erwägungsgrund 4
Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch sollten gestattet sein, wenn die ersuchende Behörde eine rasche Antwort benötigt, um erheblichen Schaden abzuwenden oder um einen potenziellen erheblichen Schaden für Anleger oder die Beeinträchtigung der Stabilität und des Vertrauens in das Finanzsystem zu verhindern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; eines Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; aktuelle Nachweise dafür erlangt hat, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; Kryptowerte vermarktet, die nicht mit den in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz von Kunden oder Kleinanlegern vereinbar sind. Dringende Ersuchen sollten auch dann gestattet sein, wenn eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; eines Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; einschlägige Beschwerden in Bezug auf einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; erhalten hat oder wenn eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; Grund zu der Annahme hat, dass bei einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; ein Insolvenzrisiko besteht, das sich auf Kunden in seinem Hoheitsgebiet oder auf die Stabilität der Finanzmärkte auswirken könnte.
Erwägungsgrund 5
Die Verordnung (EU) 2023/1114 sieht vor, dass zuständige Behörden zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander Amtshilfe leisten müssen.
Erwägungsgrund 6
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; sicherstellen, dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, und sie in dem im entsprechenden Anhang enthaltenen Formular angeben.
Erwägungsgrund 7
Ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Die ersuchende Behörde sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.
Erwägungsgrund 8
Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung von Informations- oder Amtshilfeersuchen gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten es darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informationen oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.
Erwägungsgrund 9
Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.
Erwägungsgrund 10
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.
Erwägungsgrund 11
Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
Erwägungsgrund 12
Da sich diese Verordnung nur an zuständige Behörden und Unternehmen, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre —